Kraftloserklärung effektiver Aktienurkunden
Umtausch und Kraftloserklärung effektiv ausgegebener Aktienurkunden
Aufforderung zur Einreichung von Aktienurkunden (ISIN AT0000911805, Inhaberaktien)
Auf die Aktien der Flughafen Wien Aktiengesellschaft kommen die Bestimmungen von § 10 AktG idF des GesRÄG 2011 zur Anwendung, wonach sämtliche Inhaberaktien in einer, ggf in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen und die Sammelurkunde(n) bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs 3 DepotG (Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft) oder einer gleichwertigen ausländischen Einrichtung zu hinterlegen sind. Die Flughafen Wien Aktiengesellschaft hat im Zuge der Zulassung ihrer Aktien zum Handel an der Wiener Börse im Jahr 1992 920.000 Stammaktien als effektive Aktienurkunden, d.h. in Einzelurkunden verbriefte Aktien, ausgegeben. Die Flughafen Wien Aktiengesellschaft ist gemäß § 10 Abs 2 AktG idF GesRÄG 2011 verpflichtet, alle noch im Umlauf befindlichen Inhaber-Aktienurkunden (effektive Aktienurkunden) durch eine Sammelurkunde zu ersetzen, und erforderlichenfalls nicht eingereichte Inhaber-Aktienurkunden (effektive Stücke) gemäß § 67 AktG iVm § 262 Abs 29 AktG für kraftlos zu erklären.
Die entsprechende Genehmigung des Landesgerichtes Korneuburg ist mit Beschluss vom 10. April 2012 erteilt worden.
Wir fordern daher alle Aktionäre der Gesellschaft, welche auf Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft in effektiven Aktienurkunden halten, auf, die Aktienurkunden ab Freitag, 20. Juli 2012 bei der UniCredit Bank Austria AG 1010 Wien, Schottengasse 6-8, als Einreichstelle oder im Wege der depotführenden Kreditinstitute während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen.
Dies betrifft 8.349 Inhaberaktien verbrieft durch effektive Aktienurkunden wie folgt:
-
1.349 Aktien, verbrieft durch 1.349 Aktienurkunden, die jeweils 1 Aktie im Nennbetrag je Aktie von ATS 100,-- vertreten,
-
7.000 Aktien, verbrieft durch 70 Aktienurkunden, die jeweils 100 Aktien im Nennbetrag je Aktie von ATS 100,-- vertreten.
Von Aktionären, deren Aktien von einem Kreditinstitut in einem Girosammel-Wertpapierdepot verwahrt werden, ist nichts zu veranlassen.
Aktionäre, deren Aktien in einem Streifbanddepot bei einem Kreditinstitut verwahrt sind, werden aufgefordert, dieses Kreditinstitut anzuweisen, die verwahrten Aktienurkunden zum Umtausch einzureichen.
Anstelle der eingereichten effektiven Aktienurkunden erhält jeder Aktionär entsprechend seiner bisherigen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft Miteigentum am Sammelbestand der Aktien der Gesellschaft bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft.
Den Aktionären wird eine entsprechende Depotgutschrift über dieselben Stammaktien ISIN AT0000911805, die der betreffende Aktionär bisher hielt, auf ein vom Aktionär bekanntzugebendes Giro-sammel-Wertpapierdepot erteilt.
Ein Anspruch auf Einzelverbriefung ist gemäß § 10 AktG idF GesRÄG 2011 ausgeschlossen.
Weiters weisen wir die Inhaber effektiver Aktienurkunden darauf hin, dass es für eine korrekte steuerliche Behandlung entsprechend den §§ 27ff. EStG 1988 erforderlich ist, einen allfälligen Erwerb vor dem 1.1.2011 gegenüber der depotführenden Stelle durch Vorlage der historischen Ausfolgungsbelege mit den übereinstimmenden Aktiennummern nachzuweisen. Die Flughafen Wien Aktiengesellschaft übernimmt keine Verantwortung für die korrekte steuerliche Behandlung durch die depotführenden Stellen.
Ab 31. Oktober 2012 werden an der Wiener Börse nur mehr die in Sammelurkunden verbrieften Stücke mit der ISIN AT0000911805 für Stammaktien notiert und gehandelt.
Die effektiven auf Inhaber lautenden Aktienurkunden der Gesellschaft, die nicht bis spätestens zum 30. Oktober 2012 (einschließlich dieses Tages) eingereicht werden, werden nach § 67 AktG iVm § 262 Abs 29 AktG für kraftlos erklärt werden. Auf die entsprechende Genehmigung des Landesgerichtes Korneuburg mit Beschluss vom 10. April 2012 wird nochmals verwiesen.