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UVP-Verfahren

Klar geregeltes Behördenverfahren

Die zuständige Behörde – die Abteilung Umweltrecht im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung – leitet das UVP-Verfahren. Sie setzt alle Termine fest, ist für die öffentlichen Auflagen in den Standortgemeinden und in der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung zuständig und leitet auch die Verhandlung.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein Verfahren mit Bürgerbeteiligung. Das bedeutet, dass alle Unterlagen, die der Behörde vorgelegt oder von dieser erstellt werden, auch öffentlich aufgelegt werden. Damit kann jeder Interessierte zu genau definierten Zeiten Einsicht in die Unterlagen nehmen.

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP-G) sieht im Wesentlichen zwei Mitwirkungsmöglichkeiten vor. Jeder Bürger darf Einsicht in die Projektunterlagen nehmen, schriftliche Stellungnahmen zum Projekt abgeben und an der öffentlichen Erörterung und mündlichen Verhandlung teilnehmen. Personen oder Gruppen mit Parteistellung sind außerdem berechtigt, im Verfahren ihre Rechte geltend zu machen. Sie haben beispielsweise das Recht auf Akteneinsicht und können gegen den UVP-Bescheid bis zu den Höchstgerichten Beschwerde erheben.

Ablauf UVP 3. Piste

Absolvierte Verfahrensschritte:

  • Einreichung von UVE und Projektunterlagen am 1. März 2007

  • Vorprüfung der Einreichunterlagen auf Vollständigkeit

  • Erfüllung des Ergänzungsauftrages der Behörde in drei Revisionen der Einreichunterlagen

  • Öffentliche Auflage der Einreichunterlagen in den Standortgemeinden Mitte 2008

  • Erstellung der Umweltverträglichkeitsgutachten (UVGA) durch die von der Behörde bestellten Gutachter unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahmen aus der Bevölkerung

  • Beantwortung von Behördenanfragen in zwei weiteren Revisionen der Einreichung (bis Mitte 2010), insb. Aktualisierung der Flugverkehrsprognose und Fortschreibung bis ins Jahr 2025

  • Fertigstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (UVGA) durch die Behörde und ihre Gutachter (Juni 2011)

  • Öffentliche Auflage des UVGA für mindestens 4 Wochen zur Einsichtnahme durch die Bevölkerung (07. Juli 2011 bis 25. August 2011)

  • Mündliche Verhandlung (29. August 2011 bis 07. September 2011, Multiversum Schwechat)

  • Öffentliche Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift

  • Ende des behördlichen Ermittlungsverfahrens mit Wirkung vom 12. Oktober 2011

  • Bescheid in 1. Instanz vom 10. Juli 2012 

  • Das Bundesverwaltungsgericht weist als Berufungsinstanz mit Erkenntnis vom 02.02.2017 den Antrag zur 3. Piste ab.

  • Das Erkenntnis des BVwG vom 02.02.2017 wird mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2017 als verfassungswidrig aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das BVwG zurückverwiesen.

  • Das BVwG entscheidet am 23.3.2018 neuerlich und bewilligt den Antrag zur 3. Piste.

  • Der VfGH lehnt mit Beschlüssen vom 4.10.2018 und 9.10.2018 die Behandlung der eingebrachten Beschwerden ab.

  • Der VwGH weist mit Erkenntnis vom 06.03.2019 die eingebrachten Revisionen zurück bzw. ab.